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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 3 U 59/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 341 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

3 U 59/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Anlage zum Protokoll vom 10.01.2007

verkündet am 10.01.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Bunge und die Richter am Oberlandesgericht Jalaß und Hüsgen

auf die mündliche Verhandlung vom 20.12.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Einspruch des Beklagten vom 04.06.2006 - 3 U 59/06 - wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Senat hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 15.03.2006 - 6 O 69/05 - durch Versäumnisurteil vom 27.09.2006 - 3 U 59/06 - zurückgewiesen. Am 06.10.2006 ging zur Akte ein Einspruchsschriftsatz auf dem Briefbogen des Prozessbevollmächtigten des Beklagtenvertreters ein, den ein Rechtsanwalt L... unterzeichnet hat (vgl. Bl. 199 d. GA). Der in Vertretung unterzeichnende Rechtsanwalt L... hat keine OLG-Zulassung, worauf die Vorsitzende den Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemäß Vermerk vom 14.12.2006 telefonisch hingewiesen hat (vgl. Bl. 216 R d. GA).

Der Klägervertreter beantragt,

den Einspruch des Beklagten zu verwerfen.

Der Beklagtenvertreter ist im Termin nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf das bereits erwähnte landgerichtliche Urteil, auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze und auf das Terminsprotokoll vom 27.09. und 20.10.2006.

II.

Der Einspruch ist durch streitiges Urteil (§ 341 Abs. 2 ZPO) als unzulässig zu verwerfen, da die Erfordernisse des § 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht eingehalten sind. Es fehlt an der gesetzlichen Form, denn für den Einspruch gilt als Prozesshandlung der Anwaltszwang und der unterzeichnende Anwalt ist entgegen § 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei einem Oberlandesgericht nicht zugelassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 3 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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